Grundrechte (Schweiz)

Grundrechte werden in der Schweiz hauptsächlich durch die Bundesverfassung (BV) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Sie stehen dem Individuum und in eingeschränktem Mass juristischen Personen zu. An sie gebunden sind sämtliche Hoheitsträger und Unternehmen, die in staatlichem Auftrag handeln. Grundrechte dienen in erster Linie dem Schutz elementarer Ausprägungen des menschlichen Daseins wie der körperlichen Unversehrtheit und der Meinungsäusserungsfreiheit. Abgesehen von diesen Freiheitsrechten werden grundlegende rechtsstaatliche Garantien (Diskriminierungsverbot und der Schutz vor staatlicher Willkür), Verfahrensgrundrechte und politische Rechte verbrieft.

Historisch hat sich das Verständnis, was Grundrechte sind und wie sie gelten, stark gewandelt. Bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts wurde fast ausschliesslich ihr subjektiver Charakter betont: Grundrechte bilden einen privaten Lebensbereich, auf den der Staat keinen Zugriff hat. Unter dem Einfluss der deutschen Rechtswissenschaft, aber auch wegen der Erfahrungen aus der Shoah wurde der Geltungsbereich der Grundrechte ausgebaut. Zunehmend wurde ihr Charakter als tragende Grundwerte der Schweizer Rechtsordnung anerkannt. Ein allein subjektives Grundrechtsverständnis reicht folglich nicht aus, um die Grundrechte effektiv verwirklichen zu können. Vielmehr müssen sie zusätzlich als objektives Recht im Erlass und in der Auslegung des einfachen Rechts (Gesetze und Verordnungen) berücksichtigt werden. Als Folge dieser Grundrechtstheorie wurden staatliche Schutzpflichten und eine mittelbare Drittwirkung entwickelt.

Wenngleich insbesondere Freiheitsrechte die grundlegenden Elemente des menschlichen Lebens sichern, können Situationen eintreten, in denen in den Schutzbereich des Freiheitsrechts eingegriffen werden muss. Erlaubt ist das nur, wenn eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse – darin eingeschlossen ist der Grundrechtsschutz Dritter – besteht. Überdies muss jede Grundrechtseinschränkung verhältnismässig, d. h. geeignet, erforderlich und zumutbar, sein und darf den Kerngehalt des Grundrechts nicht antasten.

Damit die Grundrechte tatsächlich verwirklicht werden, reicht eine Garantie in der Verfassung nicht aus. Es braucht effektive Mechanismen zur gerichtlichen Durchsetzung. In der Schweiz übernehmen diese Aufgabe primär die kantonalen Gerichte, deren Urteile vor dem Bundesgericht angefochten werden können. Bundesgesetze sind der Beurteilung durch das Bundesgericht entzogen (Art. 190 BV). In diesem Bereich sind die Grundrechte nur gewahrt, wenn die Bundesversammlung sie achtet oder ein von Stimmberechtigten ergriffenes Referendum gegen ein allfällig grundrechtswidriges Bundesgesetz in der Volksabstimmung erfolgreich ist. Wenn Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention mutmasslich verletzt wurden, steht die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen.


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